Grenzfeststellung zur Flurstücksbildung

Bei einer Grenzfeststellung zur Flurstücksbildung werden auf Antrag Flurstücke gebildet (Geo VermG M-V §22 (2)). Die vorgesehenen Grenzpunkte werden festgestellt.
Wie bei der Grenzfeststellung werden auch bei der Grenzfeststellung zur Flurstücksbildung Grenzmarken gesetzt und ein Grenztermin abgehalten (Geo VermG M-V §31).

Anschließend werden die neu entstehenden Flurstücke in das Liegenschaftskataster übernommen (Geo VermG M-V §32).

Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung

Eine Grenzfeststellung ist erforderlich, wenn die örtliche Lage eines Grenzpunktes im  geodätischen Raumbezug geometrisch nicht eindeutig erfasst und unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist und ein Antrag auf Grenzfeststellung gestellt wird (Geo VermG M-V §29). Zur Grenzfeststellung ist die Mitwirkung der Beteiligten in einem Grenztermin erforderlich (Geo VermG M-V §31). Einmal festgestellte Grenzpunkte können amtlich bestätigt werden (Grenzwiederherstellung).

Festgestellte Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen sind, soweit sie zugleich Grenzpunkte von Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar abzumarken (Geo VermG M-V §30).

Bauwerkseinmessung

Im Liegenschaftskataster sind Grundstücke und Gebäude nachzuweisen. Der Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer hat die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendige Gebäudeeinmessung zu veranlassen  (Geo VermG M-V §28 (2)).

 

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